Satzung
der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Dellwig e.V.
I. Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Ortsgruppe Dellwig der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung
der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., die am 19. Oktober 1913 gegründet
wurde. Sie führt den Namen "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Ortsgruppe Dellwig
e. V.", abgekürzt "DLRG Ortsgruppe Dellwig".
(2) Die DLRG Ortsgruppe Dellwig ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 918,
Amtsgericht Unna, eingetragen. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst im Lande
Nordrhein-Westfalen das westliche Gebiet der Stadt Fröndenberg. Ihr Sitz ist in
Fröndenberg Dellwig.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II Zweck
§ 2 Zweck
(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Dellwig ist die Schaffung und Förderung
aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
(2) Zu den Kernaufgaben nach Abs. 1 gehören insbesondere:
a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über
sicherheitsbewusstes Verhalten,
b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,
d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im
Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und
Gemeinden.
(3) Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Dellwig ist die Jugendarbeit und
die Nachwuchsförderung
(4) Zu den Aufgaben gehören auch die
a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
b) Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung von Großschadensereignissen am und im
Wasser,
c) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
d) Förderung des Sports
e) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
f) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen
Führung, Organisation und Verwaltung,
g) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen, sowie die
wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung
h) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen
i) Zusammenarbeit mit Landesbehörden und -organisationen
(5) Die DLRG Ortsgruppe Dellwig kann ein Verbandsorgan herausgeben.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Die DLRG Ortsgruppe Dellwig ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und
arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel der DLRG Ortsgruppe Dellwig dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Ortsgruppe
Dellwig. Die DLRG Ortsgruppe Dellwig darf niemandem Verwaltungskosten erstatten, die
ihrem Zweck fremd sind oder unverhältnismäßige Vergütungen gewähren. Jedes Mitglied
hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag der Gremien der DLRG
Ortsgruppe Dellwig entstanden sind.
III Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Dellwig können natürliche und juristische Personen des
Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden.
(2) Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der
DLRG und der DLRG Ortsgruppe Dellwig an und übernimmt alle sich daraus ergebenden
Rechte und Pflichten.
(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die jeweilige örtliche Gliederung.
(4) Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die
Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.
(5) Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird die DLRG Ortsgruppe Dellwig nicht
verpflichtet.
§ 5 Mitglieds- und Delegiertenrechte
(1) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in
den übergeordneten Gliederungen durch seine Delegierten vertreten.
(2) Die Anzahl von Delegierten errechnet sich nach dem Schlüssel, der sich aus der Satzung
der übergeordneten Gliederung ergibt.
(3) Jedes volljährige Mitglied kann durch das hierfür zuständige Gremium als Delegierter
gewählt werden.
(4) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der Delegierten für die
nächstfolgende ordentliche Tagung.
(5) Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen
Beiträge bezahlt und die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt sind.
§ 6 Stimmrecht
Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres
ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit.
Wahlfunktionen in Organen der DLRG Ortsgruppe Dellwig können nur Mitglieder ausüben.
Das aktive und passive Wahlrecht für die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Dellwig regelt
deren Jugendordnung.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf
des Geschäftsjahres der DLRG Ortsgruppe Dellwig zugegangen sein. Der Austritt wird zum
Ende des Geschäftsjahres wirksam.
(3) Die Streichung als Mitglied erfolgt ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der
Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag
kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
(4) Über den Ausschluss aus der DLRG entscheidet das Schieds- und Ehrengericht.
(5) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben.
Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen
unverzüglich an die DLRG Ortsgruppe Dellwig abzugeben. Für Schäden aus verspäteter
Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch
das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.
§ 8 Beiträge und Umlagen
(1) Die Mitglieder haben die für die DLRG Ortsgruppe Dellwig festgelegten Jahresbeiträge zu
leisten, die entsprechende Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung der DLRG Ortsgruppe
Dellwig festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann hinsichtlich Höhe der Mitgliedsbeitrage
und Modalitäten ihrer Zahlung eine Beitragsordnung erlassen.
(3) Ehrenmitglieder zahlen in der DLRG Ortsgruppe Dellwig keinen Mitgliedsbeitrag, die
Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen sind jedoch durch die DLRG
Ortsgruppe Dellwig abzuführen.
IV Verhältnis zu den Obergliederungen
§ 9 Verhältnis der Satzung zu denen der Obergliederungen
Die Satzung der DLRG Ortsgruppe Dellwig muss in den Aufgaben des Vereinszwecks
und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden
Grundsätzen mit den Satzungen der Obergliederungen übereinstimmen.
§ 10 Verhältnis zu den Obergliederungen
(1) Die DLRG Ortsgruppe Dellwig ist an die Satzung des DLRG Bezirks Hellweg und des
DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. gebunden und muss die sich daraus ergebenden
Verpflichtungen erfüllen. Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden
Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.
(2) Eine Neufassung der Satzung der DLRG Ortsgruppe Dellwig und Satzungsänderungen
bedürfen der Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landesverbandsvorstandes.
Wenn der Bezirksvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Bezirksrates
zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Wenn der Landesverbandsvorstand die
Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Landesverbandsrates zulässig, der mit
einfacher Mehrheit entscheidet.
(3) Die DLRG Ortsgruppe Dellwig legt dem DLRG Bezirk Hellweg Niederschriften über
Ortsgruppentagungen, Jahresberichte und Jahresabschlüsse termingerecht vor sowie
entrichtet die festgesetzten Beitragsanteile und Umlagen fristgerecht.
(4) Die DLRG Ortsgruppe Dellwig akzeptiert die sich aus der Satzung des DLRG Bezirks
Hellweg und aus der Satzung des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. ergebenden
Kontrollrechte der Obergliederungen einschließlich der damit verbundenen Abwehr- und
Rechtsschutzmöglichkeiten.
V Jugend
§ 11 Jugend
(1) Die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Dellwig ist die Gemeinschaft junger Mitglieder im
Tätigkeitsbereich der DLRG Ortsgruppe Dellwig.
(2) Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene
jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe
der DLRG Ortsgruppe Dellwig dar. Die freiwillige selbstständige Übernahme und
Ausführung von Auflagen der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen
Zielsetzung der DLRG.
(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung, die vom
Ortsgruppenjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Ortsgruppenvorstandes
bedarf.
(4) § 9 und § 10 dieser Satzung gelten für die DLRG – Jugend entsprechend, ohne eigene
Rechtsfähigkeit zu begründen.
(5) Der Ortsgruppenvorstand wird im Bezirks-Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder
vertreten.
VI Organe
1. Abschnitt: Mitgliederversammlung
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG
Ortsgruppe Dellwig. Der Ortsgruppenvorsitzender bzw. im Verhinderungsfalle sein
satzungsgemäßer Vertreter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Auf seinen
Vorschlag kann die Versammlung die Leitung einem von ihr zu wählenden Tagungsleiter
oder Tagungspräsidium übertragen.
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit, behandelt und
entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG Ortsgruppe
Dellwig verbindlich für alle Mitglieder, Gruppen und Gremien. Sie nimmt die Berichte des
Ortsgruppenvorstandes, der Ortsgruppenbeauftragten und der Revisoren entgegen und
ist zuständig für Beschlüsse über:
a) Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und seiner Vertreter, ausgenommen des
Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter,
b) Wahl der Revisoren,
c) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung im Sinne der §§ 5 und 6
Die Mitgliederversammlung kann die Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung dem
Ortsgruppenvorstand übertragen
d) Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,
e) Feststellung des Jahresabschlusses,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Anträge,
h) Höhe des Mitgliedsbeitrages und Umlagen, die eine Höhe von 50 Prozent des
Mitgliedsbetrages nicht übersteigen dürfen, welche die Mitglieder frühestens ab dem
Folgejahr an die DLRG Ortsgruppe Dellwig zu entrichten haben,
i) Satzungsänderungen,
j) Berufung von Ortsgruppenbeauftragten auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes,
k) Ernennung von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes,
l) Auflösung der DLRG Ortsgruppe Dellwig.
§ 13 Zusammensetzung
Die Mitgliederversammlung wird aus den Mitgliedern der DLRG Ortsgruppe Dellwig
gebildet.
§ 14 Einberufung
Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich auf Einladung des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn der Vorstand dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln oder 25 % der
stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
§ 15 Ladungsfrist
(1) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss in Textform mindestens sechs Wochen
vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vorher
unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Diese Frist wird durch die
termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.
(2) Die Einladung ist den Mitgliedern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt auf der
website der DLRG Ortsgruppe Dellwig und in der örtlichen Presse sowie durch Aushang.
§ 16 Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt sind
a) die stimmberechtigten Mitglieder der Tagung
b) der Ortsgruppenjugendvorstand
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in Textform spätestens vier Wochen, zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung spätestens zwei Wochen vorher eingereicht
werden.
(3) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.
(4) Bezüglich Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des § 40.
§ 17 Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
§ 18 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes
vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen
gelten als nicht abgegeben.
§ 19 Abstimmung und Wahlen
(1) Die Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes nach § 21, Abs. 2, a – k, sowie die Vertreter für
die Ämter nach § 21, Abs. 3, c – h, werden von der Mitgliederversammlung in geheimer
Wahl für den Zeitraum von drei Jahren gewählt, und zwar bis zum Beginn der Neuwahlen
gemäß § 32. Ausgenommen hiervon sind der Vorsitzende der Jugend in der DLRG
Ortsgruppe Dellwig und dessen Stellvertreter.
(2) Wenn nicht mindestens fünf Mitglieder der Mitgliederversammlung widersprechen, kann
offen gewählt werden.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja-, Nein - Stimmen) auf
sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden
Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
(5) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
(6) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.
(7) Die Ortsgruppenbeauftragten der DLRG Ortsgruppe Dellwig werden auf Vorschlag des
Ortsgruppenvorstandes mit einfacher Mehrheit berufen.
§ 20 Protokoll
(1) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und von der Protokollführung
sowie der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Abschriften dieses Protokolls sind den
Mitgliedern des Ortsgruppenvorstandes innerhalb sechs Wochen nach Ende der Tagung
zuzusenden. Mitglieder erhalten das Protokoll auf Wunsch, der gegenüber der
Ortsgruppengeschäftsstelle binnen zwei Wochen nach Ende der Mitgliederversammlung
mitzuteilen ist, direkt in Textform ausgehändigt.
(2) Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb 12 Wochen nach Tagungsende in Textform
beim Vorsitzenden geltend zu machen. Das Datum des Fristendes ist im Protokoll
mitzuteilen. Der Ortsgruppenvorstand beschließt bei seiner nächsten Sitzung über die
Einsprüche und teilt das Ergebnis dem für das Protokoll empfangsberechtigten
Personenkreis mit.
2. Abschnitt: Ortsgruppenvorstand
§ 21 Ortsgruppenvorstand
(1) Der Ortsgruppenvorstand leitet die DLRG Ortsgruppe Dellwig im Rahmen der Satzung. Ihm
obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Bezirksrates. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
(2) Den Ortsgruppenvorstand bilden:
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende,
c) der Geschäftsführer,
d) der Kassierer,
e) der Leiter der Verbandskommunikation,
f) der Leiter Schwimmen,
g) der Leiter Einsatz,
h) der Leiter Fachdienst Erste Hilfe,
i) bis zu zwei Beisitzer
sowie
j) der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend,
k) die Ehrenvorsitzenden,
(3) Jedes der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes hat eine Stimme mit Ausnahme der
Ehrenvorsitzenden.
(4) Der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend und seine Vertreter werden vom
Ortsgruppenjugendtag nach der Ortsgruppenjugendordnung gewählt.
(5) Die Ämter zu Buchstabe c) bis f) haben je einen Stellvertreter.
(6) Im Verhinderungsfall nimmt für das Amt Buchstabe c) bis f) der Stellvertreter das
Stimmrecht wahr. Die Stellvertretung für den Vorsitzenden der Ortsgruppenjugend regelt
die Ortsgruppenjugendordnung.
§ 22 Ortsgruppenbeauftragte und Mitarbeiter
(1) Die Ortsgruppenbeauftragten sind Vorstandsmitgliedern unterstellt.
Sie werden durch die Mitgliederversammlung berufen. Ortsgruppenbeauftragte nehmen
beratend an Organtagungen der Ortsgruppe teil.
(2) Der Ortsgruppenvorstand kann für besondere Aufgabengebiete weitere Mitarbeiter berufen.
(3) Ausschüsse können durch Beschluss eines Organs für bestimmte, jedoch eindeutig
abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet werden. Die Arbeitsergebnisse solcher Ausschüsse
sind dem zuständigen Organ zur Auswertung und gegebenenfalls zur Beschlussfassung
zuzuleiten
§ 23 Vertretungsbefugnis
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der
Geschäftsführer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(2) Verbandsintern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im nicht
nachzuweisenden Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
§ 24 Amtszeit
Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet
mit dem Beginn der Neuwahlen.
§ 25 Geschäftsverteilung
Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und
Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.
§ 26 Ladungsfrist
Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Die Frist
wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.
§ 27 Anträge
Anträge zur Vorstandssitzung müssen in Textform spätestens zum Termin der Sitzung
eingereicht werden. Sie sind nach Antragsschluss unverzüglich den Mitgliedern des
Vorstandes zuzuleiten. Der Ortsgruppenvorstand kann in dringenden Fällen Beschlüsse im
Umlaufverfahren fassen. Das Ergebnis eines solchen Beschlusses und die Stimmabgabe
jedes beteiligten Vorstandsmitgliedes sind schriftlich festzuhalten und allen
Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten. Ein solcher Beschluss ist nur wirksam, wenn
mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.
§ 28 Anzuwendende Vorschriften
Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Ein Vertreter nach
§ 26 BGB muss anwesend sein.
Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Abstimmungen sowie für Protokolle
und Einsprüche gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung entsprechend.
VII Schiedsgerichtsbarkeit
§ 29 Aufgaben
(1) Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgaben, das
Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere
in folgenden Fällen:
a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer
satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der
DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schieds- und
Ehrengerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt,
b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren
Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das
Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen
soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind, jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des
Schieds- und Ehrengerichtes diesem als bindend unterworfen haben.
(2) Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten
zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen
Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten
handelt, die sich aus der Satzung des Bundesverbandes, dieser Satzung oder der Satzung
einer Untergliederung der DLRG sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken
und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung
seiner Entscheidung kann das Schieds- und Ehrengericht alle geeigneten Auflagen und
Maßnahmen verhängen.
(3) Es entscheidet über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer
Anfechtung eines Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht bis zu seiner
endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss
anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.
(4) Ferner ahndet das Schieds- und Ehrengericht der Bundesebene Verletzungen der Anti-
Doping-Bestimmungen, der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen
Regelwerks der DLRG.
(5) Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit
wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
a) Rüge oder Verwarnung mit ggfls. entsprechender Veröffentlichung,
b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und
Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG;
e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen;
f) zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.
§ 30 Zusammensetzung
(1) Das gewählte Schieds- und Ehrengericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem
Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen,
und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine
Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen
Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.
(2) Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen
(Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein
Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schieds- und Ehrengericht
um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.
(4) Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine
Zuständigkeitsregelung selbst.
§ 31 Kostentragung
Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise
auferlegt werden.
§ 32 Schieds- und Ehrengerichtsordnung
(1) Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schieds- und Ehrengerichte, die Wahl der
Mitglieder sowie deren Aufgaben und das Verfahren eine Schieds- und
Ehrengerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim
Registergericht (Berlin-Charlottenburg) hinterlegt wird.
§ 33 Ordentlicher Rechtsweg
(1) Im Falle der Unzuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichtes und/oder zur Überprüfung
der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst
nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweg möglich.
VIII Sonstige Bestimmungen
§ 34 Ordnungen und Richtlinien
(1) Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung
erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.
(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt
und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und
deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer
bindend.
(3) Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen; die Ausführungsbestimmungen
beschließt das Präsidium.
§ 35 Gestaltungsordnung, DLRG–Markenschutz und –Material
(1) Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie
die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards)
geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.
(2) Die Buchstaben DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen
Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.
(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG
vertrieben.
(4) Die Gliederungen sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung
verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der
Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.
§ 36 Ehrungen
(1) Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiete der Wasserrettung oder
hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können
geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende im Vorstand ohne Stimmrecht auf
Lebenszeit und Ehrenmitglieder ernennen.
(3) Die von der DLRG Landesverband Westfalen e.V. gestiftete "Johanna-Sebus-Medaille" und
die „Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG“ werden nach besonderen
Ordnungen verliehen.
§ 37 Geschäftsordnung
Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller
Gremien regelt die vom Präsidialrat erlassene Geschäftsordnung, soweit nicht in dieser
Satzung bereits geregelt.
§ 38 Wirtschaftsordnung
Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine
Wirtschaftordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.
§ 39 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen
Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt
der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der
Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-
Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen
und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG – Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.
IX Schlussbestimmungen
§ 40 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu
einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit Begründung in Textform mit
der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
(3) Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht
oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu
beschließen und anzumelden.
§ 41 Auflösung
(1) Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Dellwig kann nur in einer zu diesem Zweck
mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung der DLRG Ortsgruppe Dellwig oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
gemäß § 2 ist dessen Vermögen dem DLRG Bezirk Hellweg, hilfsweise der Deutschen
Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger oder einer vom Finanzamt anerkannten
gemeinnützigen Organisation zuzuweisen, die sich ähnliche Ziele wie die DLRG gesetzt
hat. Das gleiche gilt bei Änderung des Zwecks.
§ 42 Ausführung der Satzung
Der Ortsgruppenvorstand erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung dieser
Satzung dienen.
§ 43 Inkrafttreten
Diese Satzung löst die am 12.02.1999 auf der Mitgliederversammlung in Dellwig
beschlossene Satzung in der ins Vereinsregister eingetragenen Fassung vom 02.06.2000
ab. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
§ 44 Übergangsbestimmungen
Mit Beschlussfassung über diese Satzung durch die Mitgliederversammlung am
17.02.2012 in Dellwig und den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Genehmigungen des
Bezirks Hellweg der DLRG und des Landesverbands Westfalen der DLRG e.V. erfolgten
die Wahlen des Ortsgruppenvorstands bereits nach dieser Satzung.